VIS-Statuten

VIS-Statuten 00

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1. Allgemeines

Art. 1 Name & Rechtsform
1 Unter dem Namen Verein der Informatikstudierenden an der ETH Zürich, abgekürzt VIS, besteht als Verein im Sinne von Art. 52ff. und 60ff. des ZGB mit Sitz in Zürich ein Fachverein des Verbands der Studierenden an der ETH Zürich (VSETH) gemäss Art. 14 der Statuten des VSETH.
2 Der VIS wurde im Jahr 1984 gegründet.
3 Die Statuten des VSETH sind denjenigen des VIS übergeordnet.

Art. 2 Zweck
1 Der VIS bezweckt:

a.
die Wahrung der Interessen der Studierenden, welche in einer dem VIS zugewiesenen Fachrichtung eingeschrieben sind, und deren Vertretung nach aussen, insbesondere gegenüber dem Lehrkörper und Hochschulgremien;
b.
die Unterstützung und Beratung von Personen in ihrem Studium an der ETH Zürich;
c.
das Anbieten von Dienstleistungen und Veranstaltungen ausserhalb des Studiums für Mitglieder, im Speziellen in den Bereichen der Geselligkeit und Kultur, Kontakt zur Wirtschaft sowie der Gewinnung von Erfahrung in studiennahen Bereichen;
d.
die Pflege freundschaftlicher Beziehungen gegenüber anderen studentischen Vereinigungen, insbesondere anderen Fachvereinen und dem VSETH;
e.
die Förderung des gesellschaftlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden.

2 Der VIS untersagt sich politische oder religiöse Aktivitäten, die nicht im Zusammenhang mit seinen Interessen stehen. Insbesondere ist der VIS parteipolitisch und konfessionell neutral. 1

Art. 3 Zusammenarbeit
Der VIS kann seine Mitglieder in weiteren nationalen und internationalen Organisationen vertreten, deren Aktivitäten nicht im Widerspruch zu seinen und den VSETH-Statuten stehen.

Art. 4 Nachhaltigkeit
Der VIS achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben darauf, wo mit vertretbarem Aufwand möglich, nachhaltig und umweltschonend zu handeln.

Art. 5 Mitwirkung & Öffentlichkeit
1 Sämtliche Sitzungen der Organe des VIS sind für die Mitglieder des VIS und VSETH öffentlich. 2
2 Direktbetroffene können für die Dauer des fraglichen Traktandums von der Sitzung ausgeschlossen werden.
3 Weiter können VIS-Mitglieder Einsicht in sämtliche Protokolle und Buchhaltungsunterlagen des VIS verlangen, sowie Revisionsberichte, Bilanzen und das Budget vor der Mitgliederversammlung einsehen.
4 Vorbehalten bleibt Vertraulichkeit gemäss, sofern in diesem Artikel nicht anders geregelt, Art. 49 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements des VSETH.
5 Vertrauliche Protokolle dürfen einzig von den aktuellen Mitgliedern des betreffenden Organs, der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des VSETH und des VIS-Vorstands eingesehen werden 3.

2. Mitgliedschaft

Art. 6 Mitglieder
1 Der VIS kennt ordentliche Mitglieder, Mitwirkungsmitglieder und Ehrenmitglieder.

a.
Ordentliche Mitglieder sind alle VSETH-Mitglieder, welche dem VIS durch den VSETH gemäss Art. 1 des Fachvereinsreglements des VSETH zugeordnet werden.
b.
Die Mitwirkungsmitgliedschaft können natürliche Personen erlangen durch Wahl in ein Organ des VIS. Dafür sind die jeweiligen Bestimmungen für die Wahlen in Organe massgebend. [4](#footnote-4)
c.
Die Ehrenmitgliedschaft können natürliche Personen erlangen, welche ausserordentliches für den VIS geleistet haben. Die Aufnahme erfolgt gemäss MV-Reglement.

2 Mitglieder können mehreren Mitgliederkategorien gemäss Abs. 1 angehören.
3 Mitglieder, welche nicht der Kategorie der ordentlichen Mitglieder angehören, sind ausserordentliche Mitglieder gemäss Art. 6 des Fachvereinsreglements.
4 Personen, welchen die ordentliche Mitgliedschaft offen steht, die aber dennoch kein ordentliches Mitglied sind, sind nicht berechtigt, die VIS-Mitgliedschaft als Mitwirkungsmitglied zu erlangen.
5 Ausserordentliche Mitglieder in der Kategorie Mitwirkungsmitglieder werden als ausserordentliche Mitwirkungsmitglieder bezeichnet.

Art. 7 Rechte der Mitglieder
1 Alle Mitglieder haben freies Wort an allen Versammlungen und Vereinsanlässen.
2 Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anfragen über deren Vereinstätigkeit und Anträge zu unterbreiten.
3 Alle Mitglieder haben das Recht auf Mitwirkung und Öffentlichkeit gemäss Art. 5.
4 Alle Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile des VIS. Es liegt im Ermessen des VIS, inwiefern seine Aktivitäten auch Nichtmitgliedern offenstehen sollen. 5

Art. 8 Aktives Wahlrecht
1 Nur ordentliche Mitglieder geniessen aktives Wahlrecht. 6
2 Ausgenommen vom aktiven Wahlrecht für Vertretungen gegenüber der ETH sind ordentliche Mitglieder im Doktoratsstudium. 7

Art. 9 Passives Wahlrecht
1 Ordentliche Mitglieder haben passives Wahlrecht.
2 Für die Wahl von Vorständen in den Ressorts Präsidium, Vizepräsidium und Hochschulpolitik, sowie den Vertretungen gegenüber der ETH haben ausschliesslich ordentliche Mitglieder im Bachelor-, oder Masterstudium oder in der Didaktischen Ausbildung passives Wahlrecht. 8
3 Ausserordentliche Mitglieder sowie Nichtmitglieder sind von der Wahl in den Vorstand, Vertretungen und Delegationen ausgeschlossen.
4 Vorbehalten bleiben darüber hinausgehende Einschränkungen für spezifische Gremien.

Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art. 11 Austritt
1 Der Austritt von ordentlichen Mitgliedern aus dem VIS erfolgt automatisch bei Austritt aus dem VSETH.
2 Mitglieder können jederzeit aus Gremien zurücktreten. Dies muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 9
3 Die Mitwirkungsmitgliedschaft endet, sobald ein Mitglied in keinem Gremium des VIS mehr Mitglied ist. 10
4 Ehrenmitglieder können jederzeit selbständig aus dem VIS austreten. Diese Absicht muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 12 Ausschluss
1 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen, wenn diese gegen die Interessen des VIS verstossen haben oder diesen geschädigt haben. 11
2 Beschliesst die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds, so stellt der VIS einen Antrag auf Ausschluss ebendieses Mitglieds zum nächsten VSETH-Mitgliederrat, damit ein Ausschluss aus dem VSETH gemäss Art. 6 der VSETH-Statuten erfolgen kann. 12
3 Ordentliche Mitglieder des VIS werden bei Ausschluss aus dem VSETH automatisch aus dem VIS ausgeschlossen. In diesem Fall muss der Vorstand entscheiden, ob die Person ihre allfälligen Ämter in VIS-Gremien weiterhin als ausserordentliches Mitwirkungsmitglied ausüben darf, sofern sie für diese Ämter noch passives Wahlrecht geniesst.
4 Werden Ehrenmitglieder aus dem VSETH ausgeschlossen, so bedingt dies nicht automatisch ein Ausschluss aus der VIS Ehrenmitgliedschaft. 13

Art. 13 Mitgliederbeitrag
1 Mitgliederbeiträge werden ausschliesslich für ordentliche Mitglieder erhoben.
2 Die Mitgliederbeiträge werden ausschliesslich vom VSETH festgelegt und erhoben.

3. Mittel

Art. 14 Mittel
1 Die Einnahmen des VIS bestehen grundsätzlich aus den ihm vom VSETH zugewiesenen Mitteln.
2 Der VIS kann sich weitere Einnahmequellen erschliessen.

Art. 15 Haftung
1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 14

4. Organisation

Art. 16 Organe
Der VIS besteht aus folgenden Organen:

a.
der Mitgliederversammlung,
b.
dem Vorstand,
c.
der Revisionsstelle,
d.
den Kommissionen,
e.
den Vertretungen,
f.
den Taskforces.

Art. 17 Amtszeiten
1 Sofern nicht anders spezifiziert ist die Amtszeit in allen Gremien und Positionen von der konstituierenden Sitzung eines Gremiums nach einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur nächsten Konstituierung des entsprechenden Gremiums.
2 Wiederwahlen sind möglich.
3 Die erste Amtszeit einer Quästur liegt bei einem Jahr.
4 Die Wiederwahl der Quästur ist danach jeweils für ein Semester möglich. 15

4.1. Mitgliederversammlung

Art. 18 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des VIS. Sie tagt einmal pro Semester für eine ordentliche Sitzung.
2 Es können weitere ausserordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.

Art. 19 Reglemente
Die Geschäfte sowie Formalitäten der Mitgliederversammlung sind im MV-Reglement festgelegt.

4.2. Vorstand

Art. 20 Vorstand
Der Vorstand leitet als Exekutive den VIS, führt die Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Weiter ist er im Sinne des Vereinszwecks tätig.

Art. 21 Organisation
1 Der Vorstand setzt sich mindestens aus folgenden Ressorts zusammen:

a.
dem Präsidium,
b.
dem Vizepräsidium,
c.
der Quästur,
d.
dem Ressort Hochschulpolitik.

2 Darüber hinaus können folgende Ressorts im Vorstand besetzt werden:

a.
das Ressort Softwareentwicklung,
b.
das Ressort Systemadministration,
c.
das Ressort External Relations,
d.
das Ressort Feste und Kultur,
e.
das Ressort Lernunterstützung,
f.
das Ressort Aktuariat,
g.
das Ressort Infrastruktur,
h.
das Ressort Kommunikation.

3 Vorstandsressorts werden von maximal einer Person besetzt.
4 Der Vorstand besteht aus maximal 11 Mitgliedern.
5 Maximal zwei Vorstandsmitglieder können ausserordentliche Mitglieder sein.
6 Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in ein Ressort gewählt.
7 Das Ressort Vizepräsidium wird von einem Vorstandsmitglied, ausgenommen dem Präsidium oder der Quästur, als Zweitressort ausgeübt. Dieses wird an der Mitgliederversammlung explizit gewählt.

Art. 22 Reglemente
Tätigkeiten sowie operative Belange des Vorstands sind im Vorstandsreglement geregelt. Betreffend Finanzen sowie finanzieller Kompetenzen des Vorstands ist das Finanzreglement massgebend.

4.3. Revisionsstelle

Art. 23 Zusammensetzung
1 Die Revisionsstelle besteht entweder aus mindestens zwei natürlichen Personen oder alternativ aus einer juristischen Person.
2 Vorstandsmitglieder, Kommissionsmitglieder sowie weitere natürliche Personen mit Budgetkompetenz im VIS sind von der Wahl in die Revisionsstelle ausgeschlossen 16.

Art. 24 Aufgabe
1 Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung des VIS unabhängig und neutral. 17
2 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ende der Geschäftsperiode wird die Rechnung dieser abgeschlossenen Periode revidiert. Liegt zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung keine beendete, unrevidierte Rechnung einer Geschäftsperiode vor, erfolgt eine Revision eines Zwischenstandes der Buchhaltung 18.
3 Sie erstattet der unmittelbar auf die Revision folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt bei korrekter Geschäftsführung die Entlastung des Vorstands, der Kommissionen und weiterer Organe mit Budgetkompetenz.

4.4. Kommissionen

Art. 25 Kommissionen
1 Die Mitgliederversammlung kann Kommissionen bestellen. Sie legt für jede einzelne deren Rechte und Pflichten fest.
2 Der VIS haftet für alle Verbindlichkeiten seiner Kommissionen.

Art. 26 Reglemente
Das allgemeine Kommissionsreglement regelt Organisation und Tätigkeit sämtlicher Kommissionen des VIS. Die Mitgliederversammlung kann für jede Kommission ein spezifisches Kommissionsreglement verabschieden, welches die Eigenheiten der Kommission berücksichtigt.

4.5. Vertretungen

Art. 27 Vertretungen
1 Der VIS kann in andere Organisationen Vertretungen entsenden, die dort seine und die Interessen seiner Mitglieder wahren.
2 Der VIS stellt die Studierenden-Vertretungen insbesondere in folgenden Gremien:

a.
Unterrichtskommissionen (UK) der Studiengänge, welche dem VIS durch den VSETH zugeordnet werden;
b.
Departementskonferenzen (DK) der Departemente, deren Studierende der VIS gemäss der Zuordnungsliste des VSETH vertritt;
c.
Mitgliederrat (MR) des VSETH;
d.
Fachvereinsrat (FR) des VSETH.

Art. 28 Semestersprechende
Semestersprechende sind offizielle Vertretungen.

Art. 29 Berichterstattung
Die Vertretungen sind verpflichtet an der Mitgliederversammlung und an den Vorstandssitzungen Bericht zu erstatten 19 .

Art. 30 Reglemente
Die ordentliche Wahl von Vertretungen ist im MV-Reglement geregelt. Lassen sich nicht alle Vertretungssitze durch ordentlich gewählte Vertretungen besetzen, kann der Vorstand Interimsvertretungen nachwählen.

4.6. Taskforces

Art. 31 Taskforces
1 Organen des VIS ist es möglich temporären Gruppen (nachfolgend “Taskforces”) innerhalb des VIS Kompetenzen, welche die eigenen nicht übersteigen, für spezifische Themengebiete zu übertragen.
2 Die Taskforces werden in Absprache mit den Gremien, welche die Kompetenzen gemäss AGO innehaben, einberufen.
3 Jede Taskforce wird mit einem Vorsitz gegründet. Bei der Gründung der Taskforce wird mindestens folgendes definiert:

a.
Der Auftrag der Taskforce,
b.
die übertragenen Kompetenzen,
c.
der Vorsitz,
d.
die Bestellung der Mitglieder der Taskforce.

4 Taskforces sind temporär und müssen zu Beginn jedes Semesters vom gründenden Gremium bestätigt werden. Taskforces können vom gründenden Gremium oder einem dessen übergeordneten Gremium unter Angabe von Gründen aufgelöst werden.
5 Das gründende Gremium ist verantwortlich für die Kontrolle. Die Taskforce erstattet dem gründenden Gremium Bericht.

Art. 32 Mitgliederbestellung
1 Taskforces können offen oder geschlossen sein.
2 Offene Taskforces haben nur einen definierten Vorsitz und sind ansonsten für alle offen. Geschlossene Taskforces bestehen aus den Mitgliedern, welche das gründende Gremium, der Vorsitz oder die Taskforce selbst bestimmt.

5. Zeichnungsrecht

Art. 33 Allgemeines Zeichnungsrecht
1 Für die gesamten Geschäfte des VIS hält das Präsidium je ein Kollektivzeichnungsrecht mit dem Vizepräsidium und der Quästur.
2 Bei längerfristiger Verhinderung des Präsidiums fällt dieses Kollektivzeichnungsrecht auf das Vizepräsidium und die Quästur.

Art. 34 Zeichnungsrecht im Rahmen des Budgets
1 Vorstände sowie Kommissionspräsidien sind innerhalb ihres Ressort bzw. Geschäftsbereich bei gewöhnlichen Geschäften handlungsbevollmächtigt.
2 Die Vorstände sowie Kommissionspräsidien haben ein Einzelzeichnungsrecht innerhalb ihres Ressorts bzw. Geschäftsbereiches.
3 Das Einzelzeichnungsrecht ist nur innerhalb des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets gültig.
4 Es steht den Kommissionspräsidien frei, das Einzelzeichnungsrecht an Mitglieder ihrer Kommission für bestimmte Budgetposten abzutreten.
5 Ausgeschlossen aus dem Einzelzeichnungsrecht sind mehrjährige Verträge.

6. Rechtliches

Art. 35 Urheberrechte
1 Jegliche Urheberrechte an für den VIS geschaffenem geistigem Eigentum verbleiben bei den Urhebern.
2 Dem VIS werden uneingeschränkte und zeitlich unbeschränkte Nutzungs-, Änderungs- und Verteilungsrechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen von Aktivität im VIS erstellt wurde, eingeräumt.
3 Die Mitglieder des VIS sind dafür verantwortlich, dass externes geistiges Eigentum nur im VIS verwendet wird, sofern dessen Lizenz eine solche Verwendung erlaubt.

Art. 36 Salvatorische Klausel
1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Statuten oder der übrigen Reglemente des VIS unwirksam sein, bleibt davon die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieser Statuten und der Reglemente unberührt.
2 Der Vorstand ist verantwortlich bei unwirksamen Bestimmungen dem erlassenden Gremium einen möglichst gleichwertigen, gültigen Vorschlag zu unterbreiten.

7. Schlussbestimmungen

Art. 37 Vereinsauflösung
1 Die Auflösung des VIS kann durch Abstimmung der ordentlichen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei die Stimmbeteiligung mindestens 40% aller ordentlichen Mitgliedern betragen muss.
2 Dieses Geschäft muss mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt werden.
3 Bei Auflösung des VIS fällt sein Vermögen an den VSETH.

Art. 38 AGO
1 Die Präzisierung der Bestimmungen in diesen Statuten erfolgt in folgenden Reglementen, die zu einer allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) zusammengefasst werden:

a.
Geschäftsreglement für die Mitgliederversammlung des VIS (MV-Reglement)
b.
Geschäftsreglement für den Vorstand des VIS (Vorstandsreglement)
c.
Geschäftsreglement für die Kommissionen des VIS (Allgemeines Kommissionsreglement)
d.
alle individuellen Kommissionsreglemente
e.
Finanzreglement des VIS
f.
Sitzungsreglement des VIS
g.
Spesen- und Entschädigungsreglement des VIS
h.
Richtlinien zum Erscheinungsbild des VIS

2 Die AGO unterliegt denselben Revisionsbestimmungen wie die Statuten.
3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Statuten und der restlichen AGO sind die Bestimmungen dieser Statuten massgebend.

Art. 39 EGO
1 Alle Reglemente des VIS, welche nicht in der AGO enthalten sind, werden in einer erweiterten Geschäftsordnung (EGO) zusammengefasst.
2 Die MV und der Vorstand können Reglemente für die EGO erlassen und diese revidieren. Der Vorstand darf nur die selbst erlassenen Reglemente ändern.
3 Die in der EGO gesammelten Reglemente können mit einfachem Mehr geändert werden, sofern die AGO nicht anderslautende Revisionsbestimmungen vorsieht.
4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen AGO und EGO sind die Bestimmungen der AGO massgebend.

Art. 40 Übersetzungen
Bestehen Übersetzungen dieser Statuten oder von Reglementen, so ist der deutsche Text massgebend.

Art. 41 Revisionsbestimmungen
Diese Statuten können auf Antrag an einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehr geändert werden.

Art. 42 Version
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 04.10.2023 erlassen und treten am 05.10.2023 in Kraft.


1: Aus diesem Absatz folgt, dass parteipolitische Aufrufe nicht weitergeleitet werden. Der VIS behält sich jedoch vor, zu politischen und gesellschaftlichen Themen Stellung zu nehmen, falls diese für die vertretenen Studierenden von besonderer Bedeutung sind.

2: Die Öffentlichkeit für VSETH-Mitglieder ist durch Art. 41 Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement des VSETH gewährleistet.

3: Zusätzlich zu der Bestimmungen des Art. 49 MÖhRe ist der VIS-Vorstand auch berechtigt, vertrauliche Protokolle einzusehen.

4: Die Mitwirkungsmitglieder sollen die Actives abbilden. Damit gemeint sind mindestens alle Personen, welche in Kommissionen und im Vorstand aktiv sind. Dies umfasst auch Personen, welche keine ordentlichen Mitglieder sind (z.B. ordentliche Mitglieder anderer Fachvereine, Alumnae bzw. Alumni).

5: Es versteht sich von selbst, dass Dienstleistungen auch nur Teilen des VIS zur Verfügung gestellt werden können (z.B. PVWs, ESW). Des Weiteren steht es dem Vorstand frei ehemaligen Mitwirkungsmitgliedern (wie bspw. Altvorständen) weiterhin Vorteile zukommen zu lassen (z.B. Kaffee, Email-Account, oVIS-Schlüssel).

6: Bei Angaben über die Studienrichtung oder den Studiengang ist immer nur der primäre Studiengang - also derjenige, welcher auf der Legi steht - massgeblich. Dies folgt direkt aus den Regelungen der Zuordnung des VSETH.

7: Doktorierende haben ihre eigenen Vertretungen gegenüber der ETH via AVETH. Daher sollten sie den Studierenden überlassen, wer ihre Standesvertretung ist. Ausserdem wird explizit nur von Vertretungen gegenüber der ETH gesprochen, da der VIS in der Vergangenheit auch Vertretungen gegenüber anderen Organisationen hatte (z.B. ETH Store Genossenschaft) und Doktorierende als VIS-Mitglieder dort berechtigtes Interesse haben.

8: Die zugelassenen Mitglieder entsprechen der Mitgliederkategorie a) aus Art. 4 VSETH-Statuten. Damit diese Statuten in sich selbst verständlich sind, wurde die Kategorie ausgeschrieben.

9: Im VIS gilt auch eine Email als schriftlich.

10: Das Ende der Mitwirkungsmitgliedschaft ist nur für ausserordentliche Mitglieder, welche keine Ehrenmitglieder sind das Ende der VIS-Mitgliedschaft. Es steht dem Vorstand natürlich offen ehemaligen Mitwirkungsmitgliedern weiterhin Vorteile zukommen zu lassen.

11: Der Ausschluss von ausserordentlichen Mitwirkungsmitgliedern aus dem VIS ist auch implizit durch die Nicht-Wiederwahl oder Abwahl aus Gremien gegeben.

12: Da der VIS die ordentlichen Mitglieder automatisch aus der Zuordnungsliste der ordentlichen Mitglieder des VSETH bezieht, kann der VIS nicht eigenmächtig ordentliche Mitglieder ausschliessen. Daher kann der Ausschluss nur mit einem Ausschluss aus dem VSETH gemäss Art. 6 der VSETH-Statuten erfolgen.

13: Falls ein Ehrenmitglied des VIS aus dem VSETH ausgeschlossen wird, entscheidet der Vorstand, ob er dieses Ehrenmitglied der MV zum Ausschluss vorschlagen will.

14: Dies ist im Gesetz so geregelt, aber auf Hinweis von vitaminb.ch so explizit geschrieben.

15: Dabei soll auch explizit möglich sein, eine Person, welche bereits ein Jahr im Vorstand als Quästur absolviert hat und dann nach einer Pause nochmals kandidiert, nur für ein Semester wieder als Quästur zu wählen.

16: Eine Budgetkompetenz liegt meist nur im Vorstand oder in Kommissionen vor. Theoretisch könnte eine solche aber auch in Taskforces vorliegen.

17: Eine Revision prüft die Bilanz und Erfolgsrechnung, die Steuern, die Mehrwertsteuern sowie die Korrektheit der Buchungen. Sie prüft explizit nicht die Einhaltung des Budgets (dies ist Aufgabe der Mitgliederversammlung).

18: Normalerweise findet die Revision des Zwischenstandes über die ersten beiden Quartale der Geschäftsperiode statt.

19: Die Berichterstattung muss nicht zwingend in einem gesonderten Bericht erfolgen.