Finanzreglement

VIS-Statuten 01

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1. Allgemeines

Art. 1 Einleitung
Dieses Reglement regelt die Finanzkompetenzen der einzelnen Organe des VIS. Weiter regelt es die Geschäftsführung für die Quästur.

Art. 2 Geschäftsperiode
Die Geschäftsperiode dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Sie unterteilt sich in die folgenden Quartale:

a.
1. Quartal: 1. Januar bis 31. März
b.
2. Quartal: 1. April bis 30. Juni
c.
3. Quartal: 1. Juli bis 30. September
d.
4. Quartal: 1. Oktober bis 31. Dezember

Art. 3 Budget & Rechnung
Die Finanzplanung wird in Form eines Jahresbudgets jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung des Herbstsemesters vorgenommen. Die Jahresrechnung bestehend aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Revisionsbericht wird an der ordentlichen Mitgliederversammlung des Frühlingssemesters präsentiert.

2. Kompetenzen

Art. 4 Vorstand
1 Der Vorstand kann bei ausserordentlichen Geschäften nicht budgetierte Ausgaben bis CHF 500.00 pro Halbjahr sprechen. Ist die Quästur anwesend, erhöht sich diese Limite auf CHF 5'000.00.
2 Der Vorstand verfügt über den Projektinkubator, um unter dem Semester neue, nicht budgetierte Projekte zu finanzieren. Für die Finanzierung neuer Projekte ist ein Vorstandsbeschluss in Anwesenheit der Quästur notwendig. Für ein über den Projektinkubator zu finanzierendes Projekt muss dem Vorstand ein Budget vorgelegt werden. Projekte, welche durch den Projektinkubator finanziert werden, dürfen nicht durch gesprochenes Geld nach Abs. 1 mitfinanziert werden. Der Umfang des Projektinkubators wird durch das Jahresbudget festgelegt.
3 Der Vorstand verfügt über die von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgetposten im Sinne des Vereinszwecks.

Art. 5 Entschädigung
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

Art. 6 Kommissionen
1 Die Rechnungsführung obliegt der VIS Quästur.
2 Das Budget der Kommissionen wird durch die Mitgliederversammlung als Teil des Jahresbudgets festgelegt.

3. Fonds

Art. 7 Fonds
1 Fonds haben die Aufgabe finanzielle Mittel für einen spezifischen Zweck bereitzustellen.
2 Fonds werden durch die Mitgliederversammlung eröffnet und aufgehoben.
3 Mit der Eröffnung eines Fonds beschliesst die Mitgliederversammlung ein Fondsreglement. Dieses ist Teil der EGO und regelt mindestens folgende Punkte:

a.
Verwendungszweck
b.
Zuständiges Gremium
c.
Aufhebung

4. Schlussbestimmungen

Art. 8 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 9 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.