Vorstandsreglement

VIS-Statuten 04

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1. Allgemeines

Art. 1 Einleitung
Dieses Reglement regelt die Geschäftsführung und die Formalitäten für den Vorstand.

2. Organisation

Art. 2 Amtsübergabe
Die Amtsübergabe findet an der ersten Vorstandssitzung nach einer Mitgliederversammlung statt.

Art. 3 Abwesenheitsregelung
In Abwesenheit des Präsidiums übernimmt das Vizepräsidium alle Rechte und Pflichten des Präsidiums.

Art. 4 Vorstandssitzungen
1 Der Vorstand trifft sich während des Semesters mindestens einmal pro Monat zu einer Sitzung.
2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr gefasst. Das Präsidium hat Stichentscheid.
3 Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und über seine Aktivitäten zu berichten.

Art. 5 Zirkularbeschluss
1 Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich.
2 Ein Zirkularbeschluss ist gültig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands seine Stimme abgegeben hat.
3 Das Präsidium informiert den Vorstand über ein für die Vorstandskommunikation gängiges Medium und legt eine Abstimmungsfrist für Beschlüsse auf dem Zirkularweg von mindestens 5 Tagen fest. Die Abstimmung findet mit dem absoluten Mehr aller innerhalb der Frist eingegangenen Stimmen statt.
4 Beschlüsse von Zirkularabstimmungen gelten bereits als gefasst, wenn das entsprechende Mehr aller Stimmberechtigten erreicht ist.
5 Die Beschlüsse der Zirkularabstimmung werden im nächsten Vorstandsprotokoll protokolliert.

3. Aufgaben, Kompetenzen und Rechte

Art. 6 Pflichtenhefte
1 Die Pflichten und Zuständigkeiten des gesamten Vorstands, sowie jedes Vorstand-Ressorts sind in einem Pflichtenheft aufgeführt. Das Pflichtenheft wird mit der EGO veröffentlicht und den Mitgliedern zugänglich gemacht. Änderungen am Pflichtenheft werden den Mitgliedern erkennbar gemacht und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
2 Zur Unterstützung des Vorstands in seinen Pflichten und Zuständigkeiten können Personen oder Kommissionen beigezogen werden. Vor dem Vorstand und der Mitgliederversammlung trägt jedoch das entsprechende Vorstandsmitglied die alleinige Verantwortung.

Art. 7 Interimsvorstände
1 Der Vorstand hat das Recht, zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen provisorisch Vorstandsmitglieder aufzunehmen.
2 Interimsvorstände haben kein Stimmrecht im Vorstand.
3 Die Wahl gilt nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Art. 8 Tätigkeitsbericht
Die Vorständsmitglieder legen zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 10 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.