Art. 1 Einleitung
Dieses Reglement regelt die Geschäftsführung und die Formalitäten für den Vorstand.
Vorstandsreglement
VIS-Statuten 04
1. Allgemeines
2. Organisation
Art. 2 Amtsübergabe
Die Amtsübergabe findet an der ersten Vorstandssitzung nach einer Mitgliederversammlung statt.
Art. 3 Abwesenheitsregelung
In Abwesenheit des Präsidiums übernimmt das Vizepräsidium alle Rechte und Pflichten des Präsidiums.
Art. 4 Vorstandssitzungen
1 Der Vorstand trifft sich während des Semesters mindestens einmal pro Monat zu einer Sitzung.
2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr gefasst. Das Präsidium hat Stichentscheid.
3 Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und über seine Aktivitäten zu berichten.
Art. 5 Zirkularbeschluss
1 Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich.
2 Ein Zirkularbeschluss ist gültig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands seine Stimme
abgegeben hat.
3 Das Präsidium informiert den Vorstand über ein für die Vorstandskommunikation
gängiges Medium und legt eine Abstimmungsfrist für Beschlüsse auf dem Zirkularweg
von mindestens 5 Tagen fest. Die Abstimmung findet mit dem absoluten
Mehr aller innerhalb der Frist eingegangenen Stimmen statt.
4 Beschlüsse von Zirkularabstimmungen gelten bereits als gefasst, wenn das entsprechende Mehr aller Stimmberechtigten erreicht ist.
5 Die Beschlüsse der Zirkularabstimmung werden im nächsten Vorstandsprotokoll
protokolliert.
3. Aufgaben, Kompetenzen und Rechte
Art. 6 Pflichtenhefte
1 Die Pflichten und Zuständigkeiten
des gesamten Vorstands, sowie jedes Vorstand-Ressorts sind in einem
Pflichtenheft aufgeführt. Das Pflichtenheft wird mit der EGO veröffentlicht und
den Mitgliedern zugänglich gemacht. Änderungen am Pflichtenheft werden den
Mitgliedern erkennbar gemacht und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt gegeben.
2 Zur Unterstützung des Vorstands in seinen Pflichten
und Zuständigkeiten können Personen oder Kommissionen beigezogen werden. Vor
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung trägt jedoch das entsprechende
Vorstandsmitglied die alleinige Verantwortung.
Art. 7 Interimsvorstände
1 Der Vorstand hat das Recht, zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen provisorisch
Vorstandsmitglieder aufzunehmen.
2 Interimsvorstände haben kein Stimmrecht im Vorstand.
3 Die Wahl gilt nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Art. 8 Tätigkeitsbericht
Die Vorständsmitglieder legen zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.
4. Schlussbestimmungen
Art. 9 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.
Art. 10 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.