Mitgliederversammlungsreglement

VIS-Statuten 03 (MV-Reglement)

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1. Allgemeines

Art. 1 Einleitung
Dieses Reglement regelt die Geschäftsführung und die Formalitäten für die Mitgliederversammlung (MV).

2. Organisation

Art. 2 Organisation
1 Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Organisation der Mitgliederversammlung.
2 Traktanden, Anträge und Unterlagen müssen beim Vorstand eingereicht werden.

3. Sitzungen

Art. 3 Ankündigung
1 Eine Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage im Voraus auf geeignetem Weg allen VIS Mitgliedern angekündigt werden. 1
2 Die Ankündigung enthält zwingend den Zeitpunkt und den Ort der Mitgliederversammlung sowie die Traktandenfrist und auf welchem Wege Anträge eingereicht werden müssen.
3 Die Ankündigung soll eine Anleitung zur Antragsstellung und eine Antragsvorlage enthalten.

Art. 4 Traktandenfrist
1 Spätestens 8 Tage vor einer Mitgliederversammlung und frühestens 6 Tage nach der Ankündigung müssen alle Traktanden samt Unterlagen beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden.
2 Nur Traktanden, welche bis zur Traktandenfrist beim Vorstand eingetroffen sind, können an der Mitgliederversammlung behandelt werden.

Art. 5 Einladung
1 Spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung und nach der Traktandenfrist muss die Einladung auf geeignetem Weg versandt werden.
2 Die Einladung muss mindestens enthalten:

a.
Die Liste der zu behandelnden Geschäfte (Traktandenliste),
b.
Unterlagen zu allen Geschäften,
c.
Ort und Zeit der Mitgliederversammlung.

3 Folgende Personen müssen zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden:

a.
alle VIS-Mitglieder,
b.
der VSETH-Vorstand,
c.
die GPK,
d.
das FR-Präsidium.

Art. 6 Einberufung
1 Geeignete Kommunikationswege zur Einberufung einer MV sind Emails an alle Mitglieder oder Briefe an alle Mitglieder.
2 Folgende Personen und Gremien können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen:

a.
die Mitgliederversammlung,
b.
2% aller ordentlichen Mitglieder des VIS,
c.
der VIS-Vorstand,
d.
die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des VSETH,
e.
der Fachvereinsrat (FR) sofern die Bedingungen gemäss Art. 9 Fachvereinsreglement des VSETH erfüllt sind.

3 Das Begehren für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss mit einer Liste der zu behandelnden Geschäfte zur Durchführung dem Vorstand eingereicht werden.
4 Der Vorstand muss die ausserordentliche Mitgliederversammlung spätestens 3 Monate nach Eingang des Begehrens durchführen.

Art. 7 Abhaltung
1 Die Abhaltung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist nur während des Semesters zulässig.
2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit während des Semesters abgehalten werden.
3 Auch Nichtmitglieder dürfen auf Einladung des Vorstands der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen, sie haben jedoch kein aktives Stimm- und Wahlrecht.

Art. 8 Sitzungsleitung
1 Der Vorstand und alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung können eine Sitzungsleitung vorschlagen.
2 Die Sitzungsleitung kann von einer oder mehreren Personen übernommen werden. Diese Personen müssen nicht zwingend VIS-Mitglieder sein.
3 Eine Sitzungsleitung gilt als bestimmt, sobald sie sich bereit erklärt hat und mit einfachem Mehr gewählt wurde. Einigt sich die Mitgliederversammlung nach drei Wahlgängen nicht auf eine Sitzungsleitung, fällt diese Aufgabe dem Vorstand zu.
4 Die Sitzungsleitung besitzt das Recht auf Ordnungsanträge.
5 Aufgabe der Sitzungsleitung ist die Moderation aller Diskussionen und die Überwachung des ordnungsgemässen Ablaufs der Mitgliederversammlung.
6 Die Sitzungsleitung hat sich während Diskussionen neutral zu verhalten. VIS-Mitglieder in der Sitzungsleitung behalten jedoch ihr Stimmrecht.

Art. 9 Wahlen und Abstimmungen
1 Sofern in der AGO nicht anders geregelt, gelten die Wahl- und Abstimmungsverfahren gemäss des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements des VSETH.
2 Beschlüsse, welche eine Zweidrittelmehrheit erfordern sind angenommen, wenn die Ja-Stimmen mehr als zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen ausmachen.
3 Andere Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr gefasst.
4 Es ist in keinem Fall möglich, das Stimm- und Wahlrecht auf eine andere Person zu übertragen.
5 Bei folgenden Geschäften ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:

a.
Änderungen an der AGO und den Statuten
b.
Wahl zum Ehrenmitglied
c.
Ausschluss von Mitgliedern
d.
Vereinsauflösung

4. Geschäfte

Art. 10 Tätigkeitsberichte
Die Vorstandsmitglieder und Kommissionen stellen zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ihre Tätigkeitsberichte vor.

Art. 11 Rechnung und Budget
1 Die Quästur legt der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung der Rechungsperiode das Budget für die Folgeperiode vor.
2 An Mitgliederversammlungen können Anträge an das Budget der laufenden Periode gestellt werden. 2
3 Die Quästur legt einer ordentlichen Mitgliederversammlung die revidierte Rechnung der letzten Rechungsperiode vor, oder einen revidierten Zwischenstand der laufenden Periode. 3

Art. 12 Entlastung der Organe
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands, der Kommissionen und weiterer Organen mit Budgetkompetenz. 4

Art. 13 Wahlen
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Amtsperiode gemäss Art. 17 der Statuten.
2 Das Präsidium, das Vizepräsidium und die Quästur werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Der restliche Vorstand wird in corpore gewählt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschliesst einen anderen Wahlmodus.
3 Die Revisionsstelle wird für eine Geschäftsperiode gewählt.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Kommissionspräsidien und die Mitglieder der Kommissionen.
5 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Vertretungen gemäss Art. 27ff. der Statuten getrennt.
6 Nachwahlen an ausserordentlichen Mitgliederversammlungen sind möglich.
7 Die Mitgliederversammlung wählt auf Antrag eine Person zum Ehrenmitglied.

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 15 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.


1: Normalerweise findet eine MV am Montag der dritten Semesterwoche statt. Die Fristen sind daher auf diesen Fall ausgelegt.

2: Dann wird das Budget der laufenden Periode an der MV besprochen und die Quästur legt eine Gesamtübersicht des laufenden Budgets vor.

3: Was wann revidiert wird, ist in Art. 24 Abs. 2f. der Statuten nachzulesen.

4: Die Entlastung weiterer Gremien neben dem Vorstand und der Kommissionen erwies sich nach einer langen Diskussion für den VIS als zu wenig gewinnbringend. Daher beschränkt sich die Entlastung nur auf Organe mit Budgetkompetenz.