Art. 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien zum Erscheinungsbild gelten für alle Organe des VIS.
Richtlinien zum Erscheinungsbild des VIS
VIS-Statuten 06
1. Allgemeines
2. Erscheinungsbild
Art. 2 Grundsatz
Alle Organe des VIS sind bestrebt ihre Zugehörigkeit zum VIS klar auf allen Publikationen erkennbar zu machen. Dazu gehören insbesondere:
- a.
-
Die Verwendung des Logos des VIS auf allen Dokumenten, Briefen, Präsentationen und Broschüren, welche von den Organen angefertigt werden.
- b.
-
Die Verwendung des Logos des VIS auf allen Plakaten, Postern und sonstigen Drucksachen.
- c.
-
Die Verwendung des Logos des VIS auf allen Onlineauftritten der Organe.
Art. 3 Vorgaben zum Erscheinungsbild
- a.
-
Genauere Vorgaben zum Erscheinungsbild des VIS werden im entsprechenden Brand Manual geregelt. Hier können insbesondere auch die Verbindlichkeit bestimmter Aspekte des Erscheinungsbilds geregelt werden.
- b.
-
Änderungen am Brand Manual müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Dazu müssen in Anträgen zur Veränderung des Brand Manual die vorgeschlagenen Änderungen klar (wo immer möglich visuell) erkennbar gemacht werden.
- c.
-
Wo immer möglich, und nicht anders vom Brand Manual geregelt, sind bestehende Vorlagen zu verwenden. Dies gilt unabhängig vom Medium also beispielsweise für Dokumente gleichermassen wie Onlineauftritte.
Art. 4 Erscheinungsbild des VSETH
Für das Erscheinungsbild des VSETH ist Art. 13 des Fachvereinsreglements des VSETH massgebend.
3. Schlussbestimmungen
Art. 5 Revisionsbestimmungen
Diese Richtlinien sind Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.
Art. 6 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.