Sitzungsreglement

VIS-Statuten 07

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1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Sitzungsreglement gilt für alle Organe im VIS.
2 Ausgenommen davon sind:

a.
die Revisionsstelle
b.
die Vertretungen

Art. 2 Grundlagen
1 Eine Sitzung erlaubt einem Organ strategische Entscheide und Beschlüsse in dessen Tätigkeitsbereich und Kompetenzen zu fassen.
2 Jedes Organ ist verpflichtet mindestens eine ordentliche Sitzung im Semester abzuhalten.

2. Organisation

Art. 3 Einberufung
1 Sitzungen können einberufen werden durch

a.
den Vorsitz des Organs,
b.
den Vorstand, und
c.
weitere, sofern das organspezifische Reglement diese nennt.

2 Grundsätzlich darf jedes Mitglied eines Organs eine Sitzung bei dessen Vorsitz verlangen, sofern das organspezifische Reglement nichts anderes vorsieht.
3 Jede Sitzung muss den Mitgliedern des Organs auf geeignetem Weg inklusive den zu behandelnden Geschäften angekündigt werden.
4 Sitzungstermine werden allen Mitwirkungsmitgliedern auf geeignetem Weg zugänglich gemacht.
5 Weitere Bestimmungen zur Einberufung einer Sitzung können in organspezifischen Reglementen festgelegt werden.

Art. 4 Struktur
Eine Sitzung hat grundsätzlich folgenden Ablauf:

a.
Einigung über die zu behandelnden Traktanden [1](#footnote-1)
b.
Behandlung der Traktanden und Fassung von Beschlüssen
c.
Varia

Art. 5 Instrumente
Der VIS kennt folgende Instrumente gemäss Art. 3 und 5ff. des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements des VSETH:

a.
Materielle Anträge, [2](#footnote-2)
b.
Änderungsanträge, [3](#footnote-3)
c.
Ordnungsanträge. [4](#footnote-4)

Art. 6 Ordnungsanträge
Der VIS kennt folgende Ordnungsanträge gemäss Art. 7ff. des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements des VSETH: 5

a.
Änderung der Reihenfolge von Traktanden;
b.
Rückkommen auf ein abgeschlossenes Traktandum;
c.
Rückweisung von Geschäften an den Antragsteller;
d.
Eröffnung der Diskussion;
e.
Abbruch der Diskussion;
f.
Wegweisung von Anwesenden;
g.
Änderung von Modus und Form einer Abstimmung oder Wahl;
h.
Wiederholung einer Abstimmung oder Wahl;
i.
Unterbruch der Sitzung.

Art. 7 Beschlussfassung
1 Jede ordentlich einberufene Sitzung ist beschlussfähig, sofern das organspezifische Reglement keine weiteren Einschränkungen vorsieht.
2 Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst. Organspezifische Reglemente können andere Modalitäten vorsehen.
3 Beschlüsse treten, sofern im Beschluss nicht anders vermerkt, direkt nach Schliessung der Sitzung in Kraft. Beschlüsse können nicht während der laufenden Sitzung in Kraft treten.

Art. 8 Protokoll
1 Alle Beschlüsse einer Sitzung müssen protokolliert werden.
2 Sitzungsprotokolle müssen dem Vorstand zugestellt werden. 6

3. Schlussbestimmungen

Art. 9 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 10 Version
Dieses Reglement wurde an der Mitgliederversammlung vom 04.10.2023 erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.


1: Dies bedingt nicht notwendigerweise eine Abstimmung über die Traktandenliste.

2: Materielle Anträge gem. Art. 5 MÖhRe entsprechen gewöhnlichen Anträgen. Diese Anträge müssen meist auch ein Inkraftsetzungsdatum spezifizieren.

3: Änderungsanträge gem. Art. 6 MÖhRe beinhalten auch Unteränderungsanträge auf Änderungsanträge. Unteränderungsanträge auf Unteränderungsanträge sind nicht erlaubt.

4: Art. 6 dieses Reglements ist massgebend für Ordnungsanträge im VIS.

5: Der Ordnungsantrag auf Redezeitbeschränkung wurde explizit ausgeschlossen.

6: Gemäss dem Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement des VSETH müssen Protokolle des Vorstands auch der GPK zugestellt werden.