Reglement des Computer Instrastruktur Teams

VIS-Statuten 29 (CIT-Reglement)

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Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Computer Infrastruktur Team, abgekürzt CIT, besteht eine Kommission des Vereins der Informatikstudierenden an der ETH Zürich (abgekürzt VIS) im Sinne von Art. 25f. der VIS-Statuten.

1. Auftrag

Art. 2 Auftrag
1 Das CIT unterhält die IT-Infrastruktur des VIS.
2 Das CIT unterstützt das Computer Applications Team bei Software-Projekten durch die Bereitstellung und den Betrieb der IT-Infrastruktur.
3 Das CIT unterstützt den VIS-Vorstand und die VIS-Kommissionen bei IT-Infrastruktur-Angelegenheiten.
4 Die CIT-Mitglieder sind darauf bedacht, gemeinsam an Projekten zu arbeiten und ihr Wissen miteinander zu teilen. Dies dient der Nachwuchsförderung, dem Wissensausbau und -erhalt für alle Mitglieder.

2. Spezifische Regelungen

Art. 3 Präsidium
Das Präsidium der Kommission wird von Amtes wegen ausschliesslich durch das Vorstandsmitglied im Ressort Systemadministration, genannt Sysadmin, besetzt.

Art. 4 Ausschluss
Mitglieder des CIT können durch den VIS-Vorstand aus dem CIT ausgeschlossen werden.

Art. 5 Organisation
Personen, die nicht Mitglied des CIT sind, können bei Kommissionsaktivitäten teilnehmen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 6 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 7 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.