Reglement der Lernunterstützungskommission

VIS-Statuten 30 (LUK-Reglement)

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Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Lernunterstützungskommission, abgekürzt LUK, besteht eine Kommission des Vereins der Informatikstudierenden an der ETH Zürich (abgekürzt VIS) im Sinne von Art. 25f. der VIS-Statuten.

1. Auftrag

Art. 2 Auftrag
1 Die LUK organisiert Aktivitäten zur Unterstützung der Studierenden beim Lernen, insbesondere während der Lernphase.
2 Die LUK organisiert Prüfungsvorbereitungsworkshops, nachfolgend PVW genannt.
3 Die LUK verwaltet die Prüfungssammlung des VIS.
4 Die LUK organisiert ein Mentoring für Informatikstudierende im ersten Jahr.
5 Die LUK führt ihre Tätigkeiten im Interesse des VIS aus, sowie wo immer nötig in Absprache mit der HoPoKo, den betroffenen Dozierenden und dem Departement.

2. Spezifische Regelungen

Art. 3 Präsidium
Das Präsidium der Kommission wird von Amtes wegen ausschliesslich durch das Vorstandsmitglied im Ressort Lernunterstützung besetzt.

Art. 4 PVWs
1 Die LUK erlässt ein Durchführungsreglement für PVW in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und führt die PVW gemäss diesem durch.
2 Die Durchführung der PVW soll nach Möglichkeit für den VIS kosten- und gewinnneutral erfolgen.
3 Für welche Vorlesungen PVW angeboten werden, entscheidet die LUK. Die Mitgliederversammlung kann über eine Priorisierung der PVW entscheiden.

Art. 5 Prüfungssammlung
1 Die LUK sammelt alte schriftliche Prüfungen, indem sie nach der Prüfungssession diese bei den Dozierenden anfragt.
2 Die LUK sammelt Protokolle von mündlichen Prüfungen, die von Studierenden, welche die Prüfung abgelegt hatten, verfasst wurden.
3 Die LUK kann auch Zusammenfassungen zu Lehrveranstaltungen auf der Prüfungssammlung publizieren.

Art. 6 Berichterstattung
Die LUK zeigt in ihrem Tätigkeitsbericht die Änderungen am Durchführungsreglement für PVW, welche im letzten Semester vorgenommen wurden, auf.

3. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 8 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.