Reglement des VIScon Committee

VIS-Statuten 34 (VC2-Reglement)

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Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung VIScon Committee, abgekürzt VC2, besteht eine Kommission des Vereins der Informatikstudierenden an der ETH Zürich (abgekürzt VIS) im Sinne von Art. 25f. der VIS-Statuten.

1. Auftrag

Art. 2 Auftrag
1 Die VC2 hat als einziges Ziel die Organisation der VIScon, einem Event mit Symposium und Hackathon.
2 Genauere Einzelheiten sind in der VIScon-Dokumentation beschrieben.

2. Spezifische Regelungen

Art. 3 Präsidium
1 Das VC2-Präsidium besteht aus bis zu zwei Personen.
2 Die Amtszeit des VC2-Präsidiums beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 4 Sponsoring
Die VC2 darf in Zusammenarbeit mit der ERK eigene Sponsoren finden und Leistungen von Sponsoren erhalten.

Art. 5 Finanzen
1 Die VC2 behält die aktuelle Übersicht über ihre Einnahmen und Ausgaben.
2 Die VC2 stellt ihre ausgehenden Rechnungen selbst über die gängige Debitorenlösung des VIS.
3 Die VC2 unterhält bezüglich Finanzangelegenheiten einen engen Kontakt zur VIS Quästur.

Art. 6 Helfendenessen
Die VC2 kann ein Helfendenessen für die Kommission und die Helfenden an der VIScon durchführen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 8 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.