Reglement über den Jubiläumsfonds

VIS-Statuten 74 (Jubiläumsfondsreglement)

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Art. 1 Inhalt, Grundlage
Dieses Reglement regelt die Nutzung des Jubiläumsfonds gemäss der Bestimmungen zu Fonds im Finanzreglement des VIS.

Art. 2 Verwendungszweck
1 Der Jubiläumsfonds dient der Finanzierung der Jubiläumsevents des VIS.
2 Die Gelder können für alle Jubiläumsjahre eingesetzt werden und müssen zuvor an einer Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3 In den Verwendungszweck fallen Eventkosten, Merchandising und andere Jubiläumskosten die anfallen könnten.

Art. 3 Zuständiges Gremium
Das zuständige Gremium wird zusammen mit dem Verwendungszweck an der Mitgliederversammlung bestimmt.

Art. 4 Inhalt
Die Äufnung des Fonds erfolgt über das normale Budget des VIS.

Art. 5 Aufhebung
1 Die Mitgliederversammlung kann den Jubiläumsfonds jederzeit aufheben oder die Zweckbestimmung anpassen.
2 Über die Verwendung des im Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden Fondskapitals entscheidet die Mitgliederversammlung des VIS.

1. Schlussbestimmungen

Art. 6 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der EGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr geändert werden.

Art. 7 Version
Dieses Reglement wurde am 03.03.2025 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 04.03.2025 in Kraft.