Allgemeines Kommissionsreglement

VIS-Statuten 02

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1. Allgemeines

Art. 1 Einleitung
Dieses Reglement regelt die Geschäftsführung und die Formalitäten für die Kommissionen des VIS.

Art. 2 Individuelles Kommissionsreglement
1 Das individuelle Kommissionsreglement regelt die individuelle Organisation und Tätigkeit der Kommission.
2 Es wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet und darf nicht im Widerspruch zu den Statuten und anderen Reglementen der AGO stehen.

Art. 3 Auftrag
Alle Kommissionen sind verpflichtet im Sinne der Aufträge der Mitgliederversammlung und im Interesse des Vereins zu handeln.

2. Organisation

Art. 4 Mitglieder
1 Kommissionsmitglieder arbeiten aktiv in der Kommission mit und unterstützen die Erfüllung des Kommissionszwecks.
2 Die ordentliche Wahl von Kommissionsmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
3 Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand weitere Mitglieder wählen.

Art. 5 Präsidium
1 Das Kommissionspräsidium leitet die Kommission, hält den Kontakt zum Vorstand und verantwortet die Berichterstattung.
2 Das Kommissionspräsidium besteht grundsätzlich aus einer Person. Das spezifische Kommissionsreglement kann eine andere Zusammensetzung vorsehen.
3 Das Kommissionspräsidium wird ordentlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.
4 Interimswahlen durch den Vorstand sind grundsätzlich möglich. Das spezifische Kommissionsreglement kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 6 Amtszeit
1 Grundsätzlich werden Kommissionsmitglieder und das Kommissionspräsidium für eine Amtszeit gemäss Art. 17 der Statuten gewählt. 1
2 Das spezifische Kommissionsreglement kann längere Amtszeiten vorsehen.

Art. 7 Konstituierung
1 Die Kommissionen konstituieren sich selbst bis spätestens einen Monat nach jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.
2 Bei der Konstituierung wird die Arbeitsaufteilung auf die Kommissionsmitglieder festgelegt.

Art. 8 Allgemeine Aufgaben
1 Kommissionen dokumentieren die Einzelheiten ihrer Tätigkeit, um den Wissenserhalt zu gewährleisten.

Art. 9 Berichte
Die Kommissionen legen zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im vergangenen Semester vor.

Art. 10 Finanzen
1 Die Mittel der Kommissionen gehen aus dem Budget des VIS hervor.
2 Die Kommissionen können über ihre von der Mitgliederversammlung zugesprochenen Budgets im Rahmen ihres Kommissionszwecks frei verfügen.
3 Die Buchführung der Kommissionen liegt bei der Quästur des VIS.

3. Schlussbestimmungen

Art. 11 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 12 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.


1: Spätere Wahlen durch den Vorstand werden auf den Rest der Amtszeit gewählt. Alle Amtszeiten enden daher zum selben Zeitpunkt.