Reglement der Kontaktparty-Kommission

VIS-Statuten 20 (KPK-Reglement)

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Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Kontaktparty-Kommission, abgekürzt KPK, besteht eine Kommission des Vereins der Informatikstudierenden an der ETH Zürich (abgekürzt VIS) im Sinne von Art. 25f. der VIS-Statuten.

1. Auftrag

Art. 2 Auftrag
1 Die KPK hat als einziges Ziel die Organisation der Kontaktparty, welche den Studierenden und Unternehmensvertretenden eine Plattform zur Kontaktaufnahme sein soll.
2 Zur Organisation gehören folgenden Aufgaben:

a.
Pflege von Homepage und Adressbeständen,
b.
Erstellung der Begleitbroschüre,
c.
Organisation und Durchführung der Kontaktparty.

3 Genauere Einzelheiten sind in der Kontaktparty-Dokumentation beschrieben.

2. Spezifische Regelungen

Art. 3 Amtszeit des Präsidiums
Die Amtsdauer des KPK-Präsidiums beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 4 Firmenauswahl
Der Kommission wird das Recht vorbehalten Unternehmen für die Teilnahme an der Kontaktparty abzulehnen.

Art. 5 Kleidung an der KP
1 Die Mitglieder der KPK sind verpflichtet sich für die Kontaktparty formell zu kleiden.
2 Den Mitgliedern der KPK wird für die Kontaktparty die Miete von formeller Kleidung bezahlt.

Art. 6 Finanzen
1 Die KPK behält die aktuelle Übersicht über ihre Einnahmen und Ausgaben.
2 Die KPK stellt ihre ausgehenden Rechnungen selbst über die gängige Debitorenlösung des VIS.
3 Die KPK unterhält bezüglich Finanzangelegenheiten einen engen Kontakt zur VIS Quästur.

Art. 7 Helfendenessen
Die KPK kann ein Helfendenessen für die Kommission und die Helfenden an der KP durchführen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 8 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 9 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.