Reglement der Fest- und Kulturkommission

VIS-Statuten 21 (FKK-Reglement)

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Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Fest- und Kulturkommission, abgekürzt FKK, besteht eine Kommission des Vereins der Informatikstudierenden an der ETH Zürich (abgekürzt VIS) im Sinne von Art. 25f. der VIS-Statuten.

1. Auftrag

Art. 2 Auftrag
1 Die FKK unterstützt das VIS-Vorstandsmitglied im Ressort Feste und Kultur, genannt Partyperson, bei der Organisation und Durchführung von Events.
2 Die von der FKK mindestens organisierten Events sind ein Barhosting am Erstsemestrigenfest des VSETH, das FIGUGEGL und das VISKAS.
3 Die FKK kann diese Events nur nach Rücksprache mit dem VIS-Vorstand nicht durchführen.
4 Weitere Events kann die FKK im Rahmen des Budgets selbstständig organisieren.

2. Spezifische Regelungen

Art. 3 Präsidium
Das Präsidium der Kommission wird von Amtes wegen ausschliesslich durch die Partyperson besetzt.

Art. 4 Finanzen
Die FKK führt selber für jeden Event eine detaillierte Ein- und Ausgabenliste, die sie anschliessend zusammen mit allen Rechnungen und Quittungen der VIS-Quästur übergibt.

Art. 5 Eventinkubator
1 Die Partyperson verfügt über einen Eventinkubator pro Semester aus welchen neue, nicht budgetierte Events finanziert werden können.
2 Der Umfang der Eventinkubatoren wird über das Budget festgelegt.
3 Über die Eventinkubatoren finanzierte Events müssen aussschliesslich über diese finanziert werden 1.

3. Schlussbestimmungen

Art. 6 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 7 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.


1: Dies schliesst explizit nicht Eventeinnahmen wie Sponsoring oder Eintritt aus, sondern soll verhindern, dass über eigenes Budget finanzierte Events durch den Eventinkubator querfinanziert werden können.