Reglement der VISIONEN-Kommission

VIS-Statuten 23 (VISIONEN-Reglement)

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Art. 1 Name
Unter dem Namen VISIONEN-Kommission besteht eine Kommission des Vereins der Informatikstudierenden an der ETH Zürich (abgekürzt VIS) im Sinne von Art. 25f. der VIS-Statuten.

1. Auftrag

Art. 2 Auftrag
1 Die Kommission ist die Herausgeberin der Vereinszeitschrift des VIS (VISIONEN) und verantwortlich für dessen Gestaltung.
2 Die Kommission ist zuständig für die Verwaltung der Abonenntenliste.
3 Die Kommission bemüht sich um die Finanzierung mit Inseraten.

2. Spezifische Regelungen

Art. 3 Chefredaktion
Das Kommissionspräsidium ist zugleich die Chefredaktion der VISIONEN.

Art. 4 Finanzen
1 Die VISIONEN stellen ihre ausgehenden Rechnungen selbst über die gängige Debitorenlösung des VIS.
2 Die VISIONEN unterhalten bezüglich Finanzangelegenheiten einen engen Kontakt zur VIS Quästur.

Art. 5 Vorstandsveto
Der VIS-Vorstand hat ein Vetorecht auf die Veröffentlichung von Inhalten. Dazu erhält er jeweils eine Vorabversion der nächsten Ausgabe.

3. Schlussbestimmungen

Art. 6 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der AGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 41 der Statuten geändert werden.

Art. 7 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.