Reglement über den Computer-Infrastrukturfonds

VIS-Statuten 70 (Computer-Infrastrukturfondsreglement)

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Art. 1 Inhalt, Grundlage
Dieses Reglement regelt die Nutzung des Computer-Infrastrukturfonds gemäss der Bestimmungen zu Fonds im Finanzreglement des VIS.

Art. 2 Verwendungszweck
1 Der Computer-Infrastrukturfonds dient der Instandhaltung der IT-Infrastruktur des VIS sowie allfälligen Neuanschaffungen für die selbige.
2 Die Gelder können für alle innerhalb des VIS benötigten Hardware-Beschaffungen, Reparaturen, Beschaffungen von Zubehör oder benötigter Werkzeuge 1 eingesetzt werden.

Art. 3 Zuständiges Gremium
Das Präsidium des Computer-Infrastruktur Teams (CIT) kann über alle Mittel im Fonds im Rahmen des definierten Verwendungszwecks verfügen.

Art. 4 Inhalt
Die Äufnung des Fonds erfolgt über das normale Budget des VIS.

Art. 5 Aufhebung
1 Die Mitgliederversammlung kann den Computer-Infrastrukturfonds jederzeit aufheben oder die Zweckbestimmung anpassen.
2 Über die Verwendung des im Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden Fondskapitals entscheidet die Mitgliederversammlung des VIS.

1. Schlussbestimmungen

Art. 6 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der EGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr geändert werden.

Art. 7 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.


1: z.B. Server für den Betrieb der IT-Infrastruktur des VIS, Workstations für das Büro des VIS, allgemeine IT-Infrastruktur zum Betrieb von VIS-Services