Reglement über den Rechtsfonds

VIS-Statuten 71 (Rechtsfondsreglement)

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Art. 1 Inhalt, Grundlage
Dieses Reglement regelt die Nutzung des Rechtsfonds gemäss der Bestimmungen zu Fonds im Finanzreglement des VIS.

Art. 2 Verwendungszweck
1 Der Rechtsfonds dient der Wahrung der rechtlichen Interessen des VIS. Er soll dem Vorstand ermöglichen, im Falle von Rechtsstreitigkeiten oder sich andeutenden juristischen Problemen, rasch zu reagieren und nicht durch finanzielle Einschränkungen handlungsunfähig zu sein.
2 In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere rechtliche Streitigkeiten des VIS mit Dritten sowie die Wahrung rechtlicher Ansprüche des Vereins gegenüber Dritten.
3 Der Rechtsfonds kann explizit auch dazu eingesetzt werden Rechtsberatung zu ersuchen, etwa zur Vorbeugung von Rechtsfällen für die Prüfung von Dokumenten, Verträgen oder ähnlichem.

Art. 3 Zuständiges Gremium
1 Der Vorstand des VIS kann über alle Mittel im Fonds im Rahmen des definierten Verwendungszwecks verfügen. Er kann auf Antrag auch Mittel aus dem Rechtsfonds anderen Organen des VIS zur Verfügung stellen, damit diese sie im Rahmen des definierten Verwendungszwecks einsetzen können.
2 Der Mitgliederversammlung ist über die Verwendung der Mittel des Rechtsfonds in geeigneter Form Bericht zu erstatten.

Art. 4 Inhalt
Die Äufnung des Fonds erfolgt über das normale Budget des VIS, so dass sich zu Beginn jeder Rechnungsperiode stets mindestens CHF 10'000.00 im Rechtsfonds befinden.

Art. 5 Aufhebung
1 Die Mitgliederversammlung kann den Rechtsfonds jederzeit aufheben oder die Zweckbestimmung anpassen.
2 Über die Verwendung des im Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden Fondskapitals entscheidet die Mitgliederversammlung des VIS.

1. Schlussbestimmungen

Art. 6 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement ist Teil der EGO des VIS und kann von der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr geändert werden.

Art. 7 Version
Dieses Reglement wurde am 04.10.2023 von der Mitgliederversammlung erlassen und tritt am 05.10.2023 in Kraft.